BME-Region Darmstadt

25.09.2014

Rechtslage bei Einkäufen im Internet

"Vorsicht Fallstricke" - unter dieser Headline könnte man den interessanten Vortrag von Rechtsanwältin Angelika Schaeuffelen am 24.09.2014 bei der BME/IHK Veranstaltung zum Thema "Rechtslage bei Einkäufen im Internet" zusammenfassen.

Tatsächlich werden heute sehr viele Geschäfte per Email, per Fax bzw. EDI abgewickelt. Das geht schnell und ist im allgemeinen unkompliziert. Aber nicht immer läuft alles glatt. Der Rat der Rechtsanwältin: Eine Vereinbarung treffen, unter welchen Bedingungen man Bestellungen abwickeln möchte. Für alle vertragsrelevanten Dinge genügt eine Email nicht der juristischen Forderung nach "Schriftform". Mit anderen Worten, eine Email ist vor Gericht kein Beweis, selbst dann nicht, wenn man beim Versenden im Email-Programm eine Lesebestätigung anklickt und diese auch beim Sender eintrifft. Ähnliches gilt beim FAX. Ein Sendebericht mit "OK" ist noch kein Beweis dafür, dass der Empfänger das Fax erhalten hat. So jedenfalls sieht es die Rechtsprechung.

Ein Weg aus dieser Misere ist zumindest bei Emails die sogenannte elektronische Signatur, die auch im EU Recht schon lange verankert ist. Mit dieser digitalen Signatur können sowohl Identität des Vertragspartners als auch Richtigkeit des Inhalts verifiziert werden. Trotz dieser Möglichkeit vertrauen die meisten Firmen lieber einem Papiervertrag. Wer im Internet geschäftlich unterwegs ist, sollte deshalb mit seinen Lieferanten vor Benutzung einer Lieferantenplattform auf jeden Fall einen Rahmenvertrag abschließen, der die Zusammenarbeit regelt. Auf vielen Lieferantenseiten hat der Käufer keine Möglichkeit, die Lieferbedingungen zu ändern, sondern man akzeptiert oft per "Klick" die entsprechenden Bedingungen der Zusammenarbeit. Wer aber auf seinen Einkaufsbedingungen besteht, muss deshalb die Bedingungen im "Bypass" regeln und eine entsprechende Vereinbarung außerhalb des Internets treffen -in Schriftform versteht sich.

Einen weiteren Hinweis gab es zum Thema Geschäfte mit Firmen im Ausland. Einkäufer sind gut beraten, sich dabei nicht nur um die Art der Zusammenarbeit über das Internet zu kümmern, sondern auch um den Gerichtsstand und die Rechtswahl. Gerichtsstand Hamburg heißt z.B. nicht automatisch "Deutsches Recht".

Abschließend ging Frau Schaeuffelen noch auf die Online-Werbung ein. Die auf den Internet Seiten angebotenen Artikel stellen noch kein Angebot im juristischen Sinne dar, sondern sind lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Ein Fehler im Preis, weil z.B. die Agentur oder ein Mitarbeiter einen Zahlendreher bei der Bearbeitung der Daten gemacht hat, verpflichtet das Unternehmen nicht, die Ware zum falsch ausgewisenen Preis abzugeben. Ein interessantes Fallbeispiel mit einem BGH Urteil, lässt auch hier erahnen, dass man bei Intergeschäften einfach wachsam sein sollte.

Geschäfte über das Internet abzuwickeln ist eine Erleichterung für die Einkäuferwelt geworden und unproblematisch, wenn man ein paar juristische Regeln beachtet.


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